Hunde im Familienrecht

Nach derzeit herrschender Meinung ist ein Hund als Hausratsgegenstand zu behandeln. Bei einem Streit um den Verbleib eines Hundes nach einer Trennung kann im Rahmen eines Hausratsverfahrens eine vorläufige Zuweisung für die Zeit der Trennung beantragt werden. Voraussetzung ist nach dem Wortlaut des Gesetzes allerdings, dass der Hund für das Getrenntleben dringend benötigt wird, sofern der Hund nicht Alleineigentum des Antragstellenden ist. Für die Zeit ab einer Scheidung kann eine endgültige Zuweisung des Hundes beantragt werden. Die Zuweisung des Gerichts begründet dann Alleineigentum am Hund.
Ein „Umgangsrecht“ des unterliegenden Ehegatten mit dem Hund wird allgemein abgelehnt, da es hierfür keine Rechtsgrundlage gebe. Lediglich das Amtsgericht Bad Mergentheim hat in einer Entscheidung einmal ein Besuchsrecht analog der Regelungen für das Umgangsrecht mit Kindern zugesprochen.
Für Hundebesitzer wird dies vielfach nur schwer nachvollziehbar oder zu akzeptieren sein. Möglich ist es, sich im Rahmen einer Vereinbarung über den Verbleib des Hundes sowie ein „Besuchsrecht“ zu verständigen, das rechtlich dann eher als vertragliches Mitnutzungsrecht zu sehen ist. Gerade im Vorfeld einer Trennung kann dies sinnvoll sein, da letztlich bei gemeinschaftlichem Eigentum an dem Hund keiner der Eheleute sicher sein kann, wem ein Gericht im Streitfall den Hund zusprechen würde.
Die Begründungen der Gerichte können ebenfalls recht kurios sein: so hat das OLG Zweibrücken (NJW-FER 1998, S.145) den Hund zunächst dem Ehemann für die Dauer des Getrenntlebens zugewiesen, da dieser in der ehelichen Wohnung verblieben war und das Gericht dem Hund die gewohnte Umgebung erhalten wollte. Ab Scheidung –so das Gericht- müsse der Hund dann allerdings an die Ehefrau herausgegeben werden, da sich die Eheleute zuvor darauf verständigt hatten, dass die Ehefrau mit Scheidung die Wohnung zur alleinigen Nutzung übernehmen sollte.
Auch über den Unterhalt für einen Hund kann man sich trefflich streiten. In der Regel wird derjenige, der den Hund behält, auch für die Kosten aufzukommen haben. Anders ist dies nur dann, wenn es eine anderweitige Vereinbarung gibt oder wenn ein Ehegatte seinen Hund einfach bei dem anderen belässt und dieser dann Aufwendungen für den Hund tätigen muss. Hier kommen u.U. Ansprüche auf Aufwendungsersatz nach den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag in Betracht.
Lebte der Hund bei unverheirateten Paaren, bleiben nur die normalen zivilrechtlichen Regelungen. Kann danach ein Partner Alleineigentum beweisen, kann er den Hund behalten und im Streitfall vom anderen herausverlangen. Besteht gemeinschaftliches Eigentum, so wird der Hund –oder genauer, das Eigentum am Hund-, sofern sich die Eigentümer über eine Eigentumsauseinandersetzung nicht einigen können, im Zweifel wohl durch Versteigerung auseinandergesetzt werden müssen.Frühzeitige (schriftliche) Vereinbarungen helfen daher auch bei Haustieren, zu angemesseneren Lösungen zu gelangen, als sie im Streitfall vor Gericht erreicht werden können.
im Bild: Higgins - unser Kanzleihund
Eingestellt am 04.12.2008 von B. Schönborn
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